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Erbausschlagung durch Betreuten: Kammergericht entscheidet klar

Erbausschlagung durch Betreuten: Kammergericht entscheidet klar

Wer hat entschieden?

Kammergericht (KG) Berlin

Wer ist betroffen?

Alle Menschen, die selbst in Betreuung sind oder Betreuer für einen anderen Betreuten sind.

Worüber wurde entschieden?

Ein Betreuter hat eine unerwartete Erbschaft gemacht, zu welcher eine Eigentumswohnung gehörte. Er schlug diese Erbschaft aus, da er die Wohnung nicht selbst nutzen, sondern zu einer Stiftung umwandeln wollte – Grundsteuer und Wohngeld fallen so weg.

Sein Betreuer versuchte seine Ausschlagung des Nachlasses rückgängig zu machen, da dieser für Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung vor Behörden und Gerichten zuständig war. Außerdem argumentierte der Betreuer, dass der Grund für die Ausschlagung die Pläne des Betreuten (Stiftung) waren, die nun so nicht umgesetzt werden könnten.

Wie wurde – warum – entschieden?

Die Ausschlagung wurde nicht rückgängig gemacht, weil

  1. Ausschlagung = Willenserklärung, also keine Vertretung vor Gericht (kann Betreuter unabhängig durchführen).
  2. Selbst wenn es eine Vertretung vor Gericht wäre, hätte der Betreute es durchführen können, weil es keinen Einwilligungsvorbehalt gab und keine Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.
  3. Der Mann war sich allen Eigenschaften (Eigentumswohnung) des Nachlasses bewusst, als er die Erbschaft ausschlug.
  4. Ziele mit der Ausschlagung (Stiftung) sind nur Motive für die Ausschlagung, reichen jedoch nicht zur Anfechtung. In aller Regel ist ein Irrtum über Ausschlagungsgründe erforderlich. 

Warum ist das wichtig

Sollten Sie selbst ein Betreuer sein, ist es wichtig, einen solchen – möglicherweise unüberlegten und dadurch ungewollten – Erbausschlag aus der Sicht Ihres Betreuten zu verhindern. Ein enger Kontakt wäre hierbei von Bedeutung, da so eine Erbschaft, falls diese auftritt, zur Sprache käme und eine Absprache besser möglich ist.

Wollen Sie als Betreuter jedoch eine Erbschaft ausschlagen, sollten Sie sich ihres Rechts, dies – unter den oben genannten Voraussetzungen – zu tun, bewusst sein. Anders konnte in DIESEM FALL (Fall 3 hier) entschieden werden.

Quelle