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Bundessozialgericht stärkt Rechte Behinderter auf Reisen

Bundessozialgericht stärkt Rechte Behinderter auf Reisen

Wer hat entschieden?

Bundessozialgericht (BSG)

Wer ist betroffen?

Alle Personen, die selbst an einer Behinderung leiden oder eine behinderte Person pflegen.

Worüber wurde entschieden?

Ein auf seinen Rollstuhl angewiesener Mann benötigt aufgrund seiner Behinderung rund um die Uhr die Pflege von drei Personen. Als er im Sommer 2016 eine mehrtägige Kreuzfahrt mit Landgängen unternahm, begleitete ihm einer seiner Pfleger auf die Reise. Seine eigenen Kosten trug der Mann selbst, die seiner Begleitperson wollte er vom Sozialhilfeträger übernommen bekommen.

Wie wurde-warum-entschieden?

Zunächst wurde die Anfrage der Kostenübernahme vom Landesgericht abgelehnt und auch das Oberlandesgericht lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Nachdem der Mann nicht aufgab, landete der Fall beim Bundessozialgericht, welches das vorherige Urteil aufhob, da eine Urlaubsreise durchaus ein soziales Teilhabebedürfnis des Mannes darstellt.

Die Kosten einer Begleitperson entstehen nur bei Personen mit Behinderung, weil sie darauf angewiesen sind. Ein Urlaub ist ein Bedürfnis, was sowohl ein behinderter als auch ein gesunder Mensch hat, es hat in erster Linie also nichts mit Eingliederung zu tun, da auch nicht behinderte Menschen eine Woche Urlaub genießen.

Die Frage ist nun, ob eine ähnliche, aber günstigere Reise möglich gewesen wäre. Damit wird sich nun das Landgericht erneut befassen.

Warum ist das wichtig?

Wenn man also als Betroffener vor der Frage steht, ob man einen Urlaub mit Begleitperson plant und wenn ja in welcher Ausführung, ist es vermutlich relevant, sich vorher über die Vorgaben der Kostenübernahme zu informieren und die Kosten möglichst gering zu halten. Nur so lässt sich vermeiden, dass man am Ende selbst auf den Kosten einer Reise sitzen bleibt.

 

Quelle