Wer hat entschieden?
Verwaltungsgericht (VG) Köln und Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen
Wer ist betroffen?
Alle Personen, die Plattformen des Social Media Konzerns Meta nutzen
Worüber wurde entschieden?
Der in Irland ansässige Meta-Konzern (Instagram, Facebook und co) argumentierte, dass er aufgrund des Verstoßes gegen Unionsrecht (Rechtsordnung der EU, die für Mitgliedstaaten sowie Einzelpersonen gilt) weder den Pflichten aus §3a (Verpflichtet Anbieter sozialer Netzwerke, gemeldete Inhalte für Straftatbestände zu prüfen und dem Bundeskriminalamt zu melden) noch §3b (Gegenvorstellungsverfahren: Nutzer kann bei Löschung seiner Inhalte vom sozialen Netzwerk die Überprüfung der Entscheidung über die Entfernung verlangen) unterliegen würde.
Wie wurde – warum – entschieden?
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte Meta bereits im Falle §3a rechtgegeben, mit der Begründung, dass §3a wegen Verstoßes gegen Unionsrecht (der Konzern sitzt in Irland) nicht anwendbar ist.
Nach erneuter Beschwerde von Meta hat das OVG nun mit derselben Begründung ebenfalls zugestimmt, dass Meta §3b ebenfalls nicht nachkommen muss.
Laut des Senates würde die Anwendung von §3b gegen das Herkunftslandprinzip verstoßen, da soziale Netzwerke diesem nach grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sie niedergelassen sind (hier Irland) unterliegen.
Über die Löschung oder Sperrung sonstiger Inhalte (§3b Abs 3) hatte die Beschwerde keinen Erfolg.
Warum ist das wichtig?
Beinahe jeder von uns nutzt heutzutage Social Media Plattformen. Ob privat oder beruflich ist es daher wichtig zu wissen, was für Rechte über beispielsweise unsere Daten Konzerne wie Meta besitzen aber auch, welchen Pflichten sie nachkommen müssen.
So kann es sein, dass ein Nutzer, der beispielsweise einen unangemessenen Inhalt gemeldet hat, welcher allerdings nicht gelöscht wurde, die Überprüfung dieser Entscheidung einfordern kann.
Sich diesen Rechts bewusst zu sein und es zu nutzen ist für alle Personen, welche auf Social Media unterwegs sind, von großer Bedeutung.
Was ist das NetzDG, was soll es eigentlich bewirken und warum ist das wichtig?
Das NetzDG, Netzdurchsetzungsgesetz, soll seit dem 01. Oktober 2017 die Hasskriminalität und die Verbreitung anderer strafbarer Inhalte im Netz verhindern. Nutzer sollen so mehr geschützt und die Verbreitung von strafbaren Inhalten vorgebeugt oder weitestgehend verhindert werden.
Berichtspflichten, die Pflicht zur Benennung von Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten und das Einrichten eines Beschwerdemanagements (zuständig für Überprüfung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten) sollen das Internet (wieder) zu einem sicheren und besseren Ort machen.