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Erbschaftssteuerbefreiung für ein Familienheim bei „verspätetem“ Einzug nach dem Tod des Erblassers

Erbschaftssteuerbefreiung für ein Familienheim bei „verspätetem“ Einzug nach dem Tod des Erblassers

Wer hat entschieden?

Finanzgericht (FG) München

Wer ist betroffen?

Alle Menschen, die selbst ein Familienheim vererben oder erben möchten.

Worüber wurde entschieden?

Die Mutter einer Frau, welche Alleinerbin ihrer Mutter ist, stirbt.

Die Mutter besitzt einen Miteigentumsanteil an einem Zweifamilienhaus, in welchem sie das Obergeschoss erst bewohnt, anschließend aber auszieht, um in eine Pflegeeinrichtung einzuziehen. Nachdem die Wohnung eine Zeit leersteht, schließt die Mitter mit ihrer erbenden Tochter einen Mietvertrag mit einer Dritten Person ab, welcher auf vier Jahre befristet ist.

Innerhalb dieser vier Jahre stirbt die Mutter, wodurch die Tochter die Wohnung erst nach den abgelaufenen vier Jahren beziehen kann.

Sie beantragt Steuerbefreiung für das Familienheim, das Finanzamt lehnt diesen Antrag jedoch ab. Die Tochter hat am Mietvertrag mitgewirkt und trägt somit eine Mitschuld für den verspäteten Einzug.

Wie wurde – warum – entschieden?

Die Entscheidung des Finanzamts hielt vor Gericht nicht stand.

Man kann von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn man

  1.     Ein bebautes Grundstück seiner Eltern erbt
  2.     Die/Der Erblasser hat bis zum Tod in der Wohnung gewohnt und diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (außer es ging aus zwingenden Gründen nicht, hier z.B. Pflegebedürftigkeit)
  3.     Das Kind bezieht die Wohnung innerhalb von 6 Monaten (außer es konnte dies aus zwingenden Gründen ohne Verschulden nicht) – hier der Zeitmietvertrag von vier Jahren, wodurch keine Kündigung möglich war

Der Fakt, dass die Tochter am Mietvertrag beteiligt war, stellt kein Verschulden dar.

Warum ist das wichtig?

Um von der Erbschaftsteuer befreit zu werden, müssen gewissen Voraussetzungen gegeben sein. Ob man eine Befreiung zurecht beantragen kann, sollte man sich auf alle Fälle bewusst machen.

Quelle