Wer hat entschieden?
Oberlandesgericht (OLG) München
Wer ist betroffen?
Jeder Mensch, der Testamente verfasst.
Worüber wurde entschieden?
2017 errichtete eine Frau ein notarielles Testament, welches sie 2018 mit einem neuen Testament widerrufen hat. Als sie sich entschied, doch dem Testament von 2017 Gültigkeit zuzusprechen, unterschrieb sie dieses im Jahr 2019 erneut.
Das Nachlassgericht hat sich bei der Erteilung des Erbscheins nach dem Testament aus 2018 gerichtet.
Dagegen wehrte sich die Person, die mit dem Testament aus dem Jahr 2017 begünstigt worden wäre.
Wie wurde – warum – entschieden?
Das Gericht stimmt dieser Ansicht nicht zu.
Es hätte ein Testament errichtet werden müssen, welches das Testament aus 2018 widerruft, wodurch das Testament aus 2017 wieder aufleben würde.
Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, ein neues Testament mit dem Inhalt des Testaments aus 2017 zu errichten.
Die Frau hat aber weder eine vollständig handgeschriebene und unterschriebene Erklärung noch ein neues notarielles Testament verfasst.
Somit gilt das Testament aus 2018.
Hintergrund ist, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss. Das ist nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall, wenn das ursprünglich widerrufene Testament erneut unterschrieben wird.
Warum ist das wichtig?
Wir alle sterben irgendwann und wollen, dass unser letzter Wille berücksichtigt wird. Damit dies auch in unserem Sinne geschieht, ist es wichtig, sich der Rechtslage über Testamente und ihre Wirkung bewusst zu werden.