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Adoption nach dem Tod

Adoption nach dem Tod

Wer hat entschieden?

OLG München
LG Ingolstadt

Wer ist betroffen?

Personen, die ein Adoptionsverfahren durchlaufen und gegebenenfalls (z. B. alters- oder krankheitsbedingt) mit dem Tod des Annehmenden rechnen müssen. 

Worüber wurde entschieden?

In der notariellen Urkunde, mit der die Adoption bei Gericht beantragt werden sollte, wurde darauf hingewiesen, dass “verschiedene Unterlagen beim Vormundschaftsgericht einzureichen sind, insbesondere auch Heirats- und Geburtsurkunden etc”. Die Beteiligten wollten den Antrag selbst beim Familiengericht einreichen; für den Fall des Todes des Antragstellers sei der Notar mit der Einreichung des Antrags betraut.

Die Annehmende verstarb nach der Beurkundung, jedoch vor Einreichung des Adoptionsantrags bei Gericht. Der sodann vom Notar eingereichte Antrag, die Adoption durchzuführen, wurde abgelehnt. 

Wie wurde – warum – entschieden?

Im Beschwerdeverfahren wurde entschieden, dass die Ablehnung rechtmäßig war. Die Beauftragung des Notars mit der Einreichung des Antrags war an eine Bedingung geknüpft: Den Tod des Antragstellers. Eine solche Bedingung reicht jedoch dafür aus, Zweifel zu wecken, ob die Einreichung noch dem tatsächlichen Willen entspricht. Die sofortige Einreichung des Antrags ist nach Auffassung des OLG “bewusst” nicht erfolgt. Außerdem ist das OLG der Auffassung, dass es unzulässig wäre, einen Antrag so zu formulieren, dass eine postmortale Adoption von vornherein das Ziel sein soll. 

Warum ist das wichtig

Wer eine Adoption möchte, muss wissen, dass das Verfahren Zeit in Anspruch nimmt. Nur durch die unwiderrufliche Beauftragung des Notars oder die unverzügliche Einreichung des Antrags beim Familiengericht kann sichergestellt werden, dass die Adoption zumindest durch den Tod des annehmenden Teils nicht verhindert wird. 

Quelle