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Sorgerechtsentziehung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

Sorgerechtsentziehung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

Wer hat entschieden?

Bundesverfassungsgericht

Wer ist betroffen?

Eltern, Jugendämter, Kinder

Worüber wurde entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Beschlüsse, nach denen der Verdacht einer Kindesmisshandlung ausreicht, um Eltern das Sorgerecht für dieses Kind zu entziehen.

Hintergrund war, dass ein Säugling mit einem Spiralbruch des rechten Oberschenkels ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Monate später wurde außerdem ein Schütteltrauma festgestellt. Es war nicht herauszufinden, wie es zu den Verletzungen kam. Die Eltern erklärten, nichts getan zu haben, was solche Verletzungen verursachen könnte.

Wie wurde – warum – entschieden?

Die Verfassungsbeschwerde wurde „nicht zur Entscheidung angenommen“. In diesem Fall bleibt es bei der letzten Entscheidung, hier also dem Entzug des Sorgerechts. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in der Begründung erklärt, warum die vorher (vom Amtsgericht Michelstadt und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main) beschlossene Entziehung des Sorgerechts richtig war:

Beim Schutz von Kindern kommt es nicht darauf an, ob eine Misshandlung bewiesen ist. Stattdessen wird gefragt, wie wahrscheinlich es ist, dass das Kind einen Schaden erleidet. Außerdem kommt es darauf an, wie groß die Gefahr ist – je größer, desto weniger „sicher“ muss es sein, dass das Kind (erneut) misshandelt wird. In diesem speziellen Fall haben die Eltern des Kindes die Verletzungen auf eine Art und Weise erklärt, die die Mediziner praktisch ausschließen könnten. Vereinfacht gesagt: Die Eltern erklärten, es sei ein Versehen gewesen, die Gutachter erklärten, es müsse massive Gewalt im Spiel gewesen sein.

Warum ist das wichtig?

Der Schutz von Kindern ist nicht nur der Bevölkerung, sondern auch dem Gesetzgeber besonders wichtig. Diese Entscheidung ermöglicht es, frühzeitig einzugreifen. Denn:

Im Strafrecht ist es so, dass dem Täter nachgewiesen werden muss, dass er eine bestimmte Tat begangen hat. Das wäre in diesem Fall wohl nicht gelungen. Käme es im Familienrecht also darauf an, Eltern eine Misshandlung so sicher nachzuweisen wie im Strafrecht, gäbe es mehr Kinder, die nicht geschützt werden könnten.

Natürlich ist der Entzug eines Sorgerechts immer das letzte Mittel. Das Jugendamt kennt viele andere Möglichkeiten, bei Problemen zu helfen.

Wo gibt es Hilfe bei Kindesmisshandlung?

Abgesehen von der Polizei gibt es Kinderschutzdienste. Für ganz Rheinland-Pfalz ist hier eine Liste (Kinderschutzdienste), zuständig für die Stadt Neustadt und den Landkreis Bad Dürkheim ist der

Kinderschutzdienst Mittelhaardt

Standort Neustadt

Schütt 9

67433 Neustadt/Weinstr.

Telefon 06321 1899970

Telefax 06321 18999728

[email protected]

Außenstelle Grünstadt

Bahnhofstr. 13

67269 Grünstadt

Telefon 06321 1899970

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