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Keine Pflicht zur Offenlegung fehlender Notstromfunktion: Verkäufer von Solaranlage nicht automatisch haftbar

Keine Pflicht zur Offenlegung fehlender Notstromfunktion: Verkäufer von Solaranlage nicht automatisch haftbar

Wer hat entschieden?

Landgericht Frankenthal 

Wer ist betroffen?

Alle, die Interesse am Kauf einer Solaranlage oder vergleichbaren Systemen haben

Worüber wurde entschieden?

Ein Ehepaar aus Neustadt schaffte sich eine Solaranlage an, um vom öffentlichen Stromnetz unabhängig zu sein und stellte nach Fertigstellung des Projektes fest, dass diese nicht ohne Strom aus dem öffentlichen Netz funktionieren kann. Es handelte sich bei der Photovoltaikanlage um eine solche, die nicht über eine „Notstrom-“ oder „Inselfunktion“ verfügte. Um diese Funktionen für ihre Solaranlage geboten zu bekommen, hätte das Ehepaar einen Aufpreis von 5.000€ zahlen müssen. Nun blieb den Betroffenen nur noch das Aufrüsten der bereits stehenden Anlage. Damit hätten sich die Kosten jedoch annähernd verdreifacht. Das Ehepaar verlangte die Zahlung der Mehrkosten vom Verkäufer. 

Wie wurde – warum – entschieden?

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass die vollen Kosten von dem Ehepaar selbst zu tragen sind, da der Verkäufer nicht dazu verpflichtet ist, über die nicht vorhandene Notstromfunktion aufzuklären. Es ist nicht nachweisbar, dass das Ehepaar zum Kaufzeitpunkt besonderen Wert auf diese Funktion gelegt hat und dies offen kommunizierte. Hätten sie dies getan, wäre die rechtliche Bewertung wohl anders ausgefallen.

Warum ist das wichtig?

Gerade in Zeiten der Energieengpässe spielen viele Menschen mit dem Gedanken, sich eine eigene Solaranlage anzuschaffen. Doch – manchmal scheint das genaue Hingucken und Nachfragen beim Kauf gerade solch spezieller Produkte von großer Bedeutung zu sein, um am Ende ein passendes Produkt für den vorgesehenen Einsatz zu erwerben.

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